Die wichtigsten Änderungen der
Heilmittel-Richtlinien am 01.07.2004:
Diagnosegruppen
Die Diagnosegruppen wurden neu geordnet. Jedoch ergibt sich dadurch im Leistungsspektrum der Ergotherapie keine Veränderung.
Erstverordnung, Folgeverordnung
Nach einer Erstverordnung können je nach Diagnose in der Regel mehrere Folgeverordnungen mit je 10 Behandlungen ausgestellt werden.
Gesamtverordnungsmengen
Es werden pro Diagnose Behandlungsobergrenzen, so genannte Gesamtverordnungsmengen (GVM), im Regelfall eingeführt. Nach einem behandlungsfreien intervall von 12 Wochen liegt ein neuer Regelfall vor.
Längerfristige Behandlung
Auch nach Überschreiten der in den Richtlinien geregelten Gesamtverordnungsmengen ist eine Fortsetzung der Ergotherapie möglich, wenn die medizinisch angezeigt ist.
Längerfristige Verordnungen außerhalb des Regelfalles müssen vom verordnenden Arzt auf der Verordnung kurz begründet und der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Bis zur Entscheidung kann ohne Unterbrechung weiterbehandelt werden.
Einige Krankenkassen werden auf das Genehmigungsverfahren verzichten.
Indikationsschlüssel
Diagnose und Leitsymptomatik werden in einem Indikationsschlüssel zusammengefasst, der als dreistellige Ziffer auf dem Verordnungsblatt einzutragen ist.
Arztmitteilung
Die regelmäßige Mitteilung des Therapeuten an den verordnenden Arzt entfällt. Bei Bedarf fordert der behandelnde Arzt einen Bericht beim Ergotherapeuten an.
Wechselwirkung mit Frühförderung
Die neuen Richtlinien werden um eine Klarstellung ergänzt, dass der Anspruch auf Heilmittelversorgung durch den Anspruch auf Frühförderung nicht eingeschränkt wird. Erhält ein Kind jedoch innerhalb der Frühförderung Ergotherapie, kann diese nicht zusätzlich ambulant erbracht werden.
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